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Europäische Patenterteilung (EPÜ)

Innerhalb von typischerweise 6 bis 9 Monaten ab der Hinterlegung der Anmeldung wird von Amtes wegen eine Recherche nach Stand der Tech-nik durchgeführt. Der Recherchenbericht wird dem Anmelder zusammen mit eine amtlichen Stellungnahme zur Patentfähigkeit zugestellt.

Nach 18 Monaten ab Anmelde- bzw. Prioritätsdatum wird die Anmeldung zusammen mit dem Recherchebericht veröffentlicht.

Um das Prüfungsverfahren in Gang zu setzen, müssen innerhalb von 6 Mo­naten ab Veröffentlichung des Recher­che­berichts die Prüfungs-gebühr und die Benennungsgebühren gezahlt werden. Die Prüfungs-antragsfrist ist grundsätzlich nicht verlängerbar. (Es gibt jedoch eine Nachfrist von ca. 2 Monaten. Wird diese in Anspruch genommen erhöhen sich die Gebühren um 50%.) Werden die erforderlichen Geühren nicht termingerecht einbe­zahlt, verfällt die Anmeldung unwider­ruflich. Im Verlauf des Prüfungsverfahrens können ein oder mehrere Bescheide ergehen.
Wenn die Prüfungsabteilung zum Schluss kommt, dass die Anmeldung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents erfüllt, teilt sie dies dem Anmelder mit ("Mitteilung nach Regel 51(4)"). Ist der Anmelder mit den für die Erteilung vorgesehenen Unterlagen nicht einverstanden, kann er eine Änderung beantragen. Die Prüfungs­abteilung wird aber nicht auf jede Änderungen eingehen, sondern in der Regel nur formale Anpassungen akzep­tieren.

Gibt der Anmelder die Zustimmung ab, sind die Anspruchsübersetzungen in den beiden anderen Amtsprachen einzureichen und die Druckkosten-gebühr zu entrichten. Danach ist das Prüfungsverfahren abgeschlossen und es können keine Änderungen mehr vorgenommen werden.
Sind diese formellen Schritte erledigt, wird das Patent erteilt. Mit der Patenterteilung ist die europäische Phase abgeschlossen. Das europäische Patent unter-steht danach dem nationalen Recht der einzelnen benannten Staaten.

Kosten

Der Verteil des Europäischen Patenterteilungsverfahren liegt darin, dass nur ein einziges Prüfungsverfahren durchlaufen werden muss und dass die länderabhängigen Kosten erst am Ende entstehen.

Deutlich ersichtlich ist, dass bei der Erteilung ein Kostensprung besteht. Dieser hängt damit zusammen, dass das europäische Patent in jedem Land nationalisiert werden muss, in welchem es eine Wirkung entfalten soll. Dazu gehört, dass für jedes Land eine Übersetzung in die Landessprache erstellt und ein lokaler Vertreter bestellt wird.
Nach der Erteilung sind die Jahresgebühren nicht mehr beim Europäischen Patentamt sondern bei den nationalen Ämtern zu ent­richten, was ebenfalls mit einem Kostensprung verbunden ist.

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